Rücktritt von Prüfungen – Atteste und Vertrauensärzte
Was tun im Krankheitsfall?
Bitte beachten Sie die rechtlichen Regelungen in § 13 Abs.2 ADPO bzw. § 10 Abs. 7 APSO.
Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen Sie unverzüglich einen schriftlichen Rücktrittsantrag bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ihres Studiengangs einreichen. Im Rücktrittsantrag müssen Sie begründen, weshalb sie nicht an der Prüfung teilnehmen können. Außerdem ist grundsätzlich ein ärztliches Attest beizulegen.
Weitere Informationen zum Rücktrittsantrag und auch dazu, wo und wie Sie ein ärztliches Attest einreichen müssen, erhalten Sie bei Ihrer School:
- TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit
- TUM School of Computation, Information and Technology
- TUM School of Engineering and Design
- TUM School of Life Sciences
- TUM School of Management
- TUM School of Medicine and Health
- TUM School of Natural Sciences
- TUM School of Social Sciences and Technology
Wann muss das ärztliche Attest ausgestellt werden?
Das Attest muss grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen, die an dem Tag erfolgt ist, an dem Sie die Prüfungsunfähigkeit geltend machen.
Welche Informationen muss das ärztliche Attest beinhalten?
Bitte beachten Sie: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über „Prüfungsunfähigkeit: ja/nein“ reichen nicht aus!
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Das Attest muss das Ausstellungsdatum und, falls abweichend, das Datum der Erstvorstellung der Patientin/des Patienten beinhalten.
- Das Attest muss klar die Symptome bzw. Folgen der Erkrankung (funktionale Einschränkungen) benennen, die Sie aus ärztlicher Sicht an einer Prüfungsteilnahme hindern.
- Bitte beachten Sie: Das Attest muss keine medizinische Diagnose enthalten. Wenn eine Diagnose die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründen kann als die Schilderung der Symptome, steht es Ihnen aber natürlich frei, die Diagnose in das Attest aufnehmen zu lassen.
- Das Attest muss den Beginn und das erwartete Ende der einer Prüfungsteilnahme entgegenstehenden Symptome bzw. Krankheitsfolgen (funktionalen Einschränkungen) benennen. Der Prüfungsausschuss kann die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht und nachgewiesen sind.
- Ob tatsächlich eine Prüfungsunfähigkeit besteht, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Grundlage des ärztlichen Attests.
- Werden Sie am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Bitte beachten Sie die in diesem Begleitschreiben (PDF, 117 KB) beschriebenen Anforderungen an Atteste und weiteren Informationen; das Schreiben können Sie gerne an die Sie behandelnde Praxis aushändigen.
Vertrauensärzte und -ärztinnen der TUM
- Bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. In der Regel benötigen Sie ein Attest Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes. Der Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs kann auch verlangen, dass Sie das Attest einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der TUM vorlegen. Darüber werden Sie gesondert informiert.
- Die Namen und Adressen der für die TUM tätigen Vertrauensärzte und -ärztinnen finden Sie hier.
- Für besondere Krankheitsbilder, insbesondere für psychiatrische und neurologische Erkrankungen, ist das TUM Klinikum für vertrauensärztliche Atteste zuständig.
Liste der Vertrauensärzte der TUM
Das Lern- und Prüfungscoaching der TUM sowie die Psychosoziale und Psychotherapeutische Beratung des Studierendenwerks München Oberbayern können weiterhelfen.
+49 89 289 22245
Montag bis Freitag, 9:00 – 12:00 Uhr
studium@tum.de
Bitte beachten Sie die E-Mail-Etikette.
Hier finden Sie alle Informationen zu unserem Angebot.
Beratungstermine bei der Allgemeinen Studienberatung nach Vereinbarung.
Campus München, Arcisstraße 21, Raum 0144, 80333 München
Montag, Mittwoch, Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 13:00 – 16:00 Uhr
(nur Studieninformation)